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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§1
Allgemeines
Durch Auftragserteilung werden nachstehende, dem Käufer zur Kenntnis gebrachte Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, falls nicht schriftlich anders vereinbart, Vertragsbestandteil und schließen Einkaufsbedingungen der Abnehmer aus.


§2

Angebote und Preise
  1. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, gelten Angebote freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Treten bis zum Tage der Lieferung Preiserhöhungen irgendwelcher Art ein, ist der Verkäufer, unabhängig von Angeboten und Auftragsbestätigungen, berechtigt, seinen Verkaufspreis entsprechend anzugleichen.
  3. Proben und Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.


§3

Zahlung
  1. Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sofort nach Empfang ohne Abzug in verlustfreier Kasse zahlbar.
  2. Zielverlängerung oder Skontovergütung für Barzahlung muss für jeden Fall gesondert schriftlich vereinbart werden. Skontovergütung wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht usw. aus dem Netto-Rechnungsbetrag gewährt. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit ist der Tag der Lieferung maßgebend; der Tag der Rechnungserstellung ist ohne Bedeutung. Vertreter des Verkäufers sind ohne besondere schriftliche Vollmacht zum Inkasso nicht berechtigt.
  3. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für Kreditgewährung nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  4. Wechsel oder Schecks übernimmt der Verkäufer ohne Verpfl ichtung zur rechtzeitigen Vorlegung und Protesterhebung. Diskontspesen und andere Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, noch nicht fälligen Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vertragshilfe-, Vergleichs oder Konkursverfahrens des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Sogleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifi kationen usw. als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspfl icht. Am Fälligkeitstage ist Zahlung des Betrags zu leisten, der auf den nicht strittigen, also auf den nicht beanstandeten Teil der Lieferung entfällt.
  5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6% berechnet, ohne dass es einer in Verzugsetzung bedarf. Werden die Zahlungsfristen um mehr als 2 Wochen überschritten, so werden die Forderungen des Verkäufers aus sämtlichen Lieferungen sofort fällig, auch wenn teilweise andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.


§3

Lieferung und Abnahme
  1. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit.
  2. Die Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Innehaltung der Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versandmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörung, Wagen- und Kohlenmangel, Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung von Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkung von der Lieferverpflichtung.
  3. Die Abnahme hat, soweit möglich, in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist zu erfolgen. Für die Folgen ungenügenden Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
  4. Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Eine befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit beladenem schweren Lastzug befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen.
  5. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Anzahl zu stellender Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Befördern in den Bau fi ndet nicht statt.
  6. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, auch wenn der Verkäufer noch andere Leistungen z.B. Versendungskosten oder Vorführungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand aus Gründe, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist jedoch in diesem Falle verpfl ichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Käufers die von diesem verlangten Versicherungen abzuschließen. Transportbeschädigungen hat der Käufer im eigenen Interesse sofort dem Spediteur oder falls der Transport durch die Bundesbahn durchgeführt wird, zu melden.
  7. Beanstandungen sind vor oder mindestens während der Entladung oder beim Empfang der Ware durch Drahtbescheid oder Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung geltend zu machen. Festgestellte Bruchschäden bei Beförderung durch werkseigene oder private Lkw's sind durch schriftliche Erklärung des Lkw-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften zu belegen. Bei Liefern durch eigenen Lkw des Verkäufers ist Reklamation wegen Bruchschadens nur bei Empfang der Ware möglich. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpfl ichtet, bei Verlust seines Rügerechts innerhalb 5 Tagen nach Empfang der Sendung die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel geltend zu machen. Prüfung ist vor Verarbeitung vorzunehmen. Für die Prüfung gelten die einschlägigen Normen.
  8. Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des Annahmeverweigernden ohne Rücksicht auf den Grund der Annahmeverweigerung.
  9. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Das Transportrisiko für die Rückware trägt der Absender auch dann, wenn Rückführung durch Lkw des Verkäufers erfolgt.


§5

Gewährleistungen
  1. Für gelieferte Waren wird Gewähr auf ein halbes Jahr ab Lieferung ungeachtet des Zeitpunkts der Inanspruchnahme geleistet in der Weise, dass der Verkäufer notwendige Ausbesserungen, welche infolge mangelhafter Arbeit oder minderwertigen Materials oder einer Fehlkonstruktion entstehen, im Betrieb des Verkäufers oder durch dessen Monteure kostenfrei ausgeführt werden. Barauslagen wie Fahrgeld, Kost und Logis sowie Fahrzeug für Monteure sind vom Käufer zu vergüten. Das gleiche gilt für Frachtauslagen. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind alle Teile, die einem regelmäßigen Verschleiß unterliegen, oder Mängel, die infolge mangelhafter Bedienung oder durch Fremdeinwirkung entstehen oder entstanden sind. Schäden sind unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.
  2. Jeder weitere Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungen setzen die Erfüllung der Zahlungsverpfl ichtungen seitens des Käufers voraus. Für gelieferte fremde Erzeugnisse wird nur in dem Umfang der Gewährleistung des betreffenden Unterlieferanten gehaftet. Ein Streit hierüber ist bis zur Klärung der Frage zwischen Lieferant und seinem Unterlieferanten auszusetzen. Schäden, welche durch Konstruktions-, Material- und Arbeitsfehler oder mangelhafter Montage an Personen oder dem Verkäufer fremden Eigentum entstehen, sind im besonderen von Ersatzansprüchen ausgeschlossen. Beansprucht der Käufer für schadhafte Teile Gewährleistung, so hat der diese Teile, ggf. durch Monteure des Verkäufers auswechseln zu lassen und kostenlos und frachtfrei an den Verkäufer zu übersenden. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn aus irgendwelchem Grunde der Käufer selbst oder durch einen fremden Monteur sich an der Ware zu schaffen macht, Reparaturvornahme versucht oder dergleichen.
  3. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadensersatz irgendwelcher Art insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Wiedererstattung der unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme oder Verwendung der fehlerhaften Stücke dem Käufer erwachsenen Kosten ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art, wie z.B. Vergütung von Schäden oder andere Kosten sind ausgeschlossen.
  4. Auf Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht sowie auf die Aufrechnung von Gegenansprüchen jeder Art verzichtet der Käufer hiermit ausdrücklich. Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag sind seitens des Käufers ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht übertragbar.
  5. Für Fahrzeuge und Maschinen gelten bezüglich Gewährleistung die Lieferungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


§6

Kauf auf Probe Hat der Verkäufer die Ware dem Käufer auf Probe geliefert, so verpflichtet sich der Käufer, innerhalb von 14 Tagen zu erklären, dass er den Kaufvertrag billigt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Schweigen des Käufers als Billigung des Kaufvertrags.


§7

Eigentumsvorbehalt
  1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des Verkäufers.
  2. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.
  3. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  5. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, Der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
  6. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht mit dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
  7. Wird Vorbehaltsware die im Miteigentum de Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Beträge an den Verkäufer ab, der dem Anteilwert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
  8. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bereitstellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über.
  9. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer
  10. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung als Baumaterial oder zum Einbau) nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung (Werklohnforderung) oder sonstige Vergütungsansprüche, gemäß den vorstehenden Bestimmungen auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß den oben stehenden Bestimmungen an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschl. ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung) ist der Käufer nicht berechtigt.
  11. Der Verkäufer berechtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Wiederverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüchen). Von seiner eigenen Einziehungsbefungnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpfl ichtungen nachkommt.
  12. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpfl ichtet.
  13. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherheit der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an ihn abgetreten hat.
  14. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.


§8

  1. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen, Nebenabreden, Zusicherung von Eigenschaften und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.


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